Kritik an der nächtlichen Beleuchtung des Altarraums
Stand: 14:25 Uhr| Lesezeit: 2 Minuten
Das Kanzleramtslicht brennt noch
Quelle: dpa Die Bundesregierung hat ein Beleuchtungsverbot für Nichtwohngebäude und Denkmäler erlassen. Offensichtlich ist der Dienstsitz des Regierungschefs ausgenommen. Politiker kritisierten die nächtliche Beleuchtung: “Es gehört zu Ihnen, mit gutem Beispiel voranzugehen.” Trotz eines Verbots der nächtlichen Beleuchtung öffentlicher „Nichtwohngebäude und Denkmäler“ werden rund um das Bundeskanzleramt in Berlin nach Einbruch der Dunkelheit Außenscheinwerfer angezündet. Das Kanzleramt teilte WELT AM SONNTAG mit, dass die Außen- und Innenbeleuchtung des Gebäudes in den Nachtstunden unter Verstoß gegen einen eigenen Erlass der Regierung „gedämpft“ worden sei. Die komplette Abschaltung sei aus “Sicherheitsgründen, insbesondere der Verkehrssicherheit” nicht erfolgt.
„Geschmack von Doppelstationen“
Christian Leye, wirtschaftspolitischer Sprecher der Linken, hält das für einen Vorwand: „Ich frage mal: Haben die wirklich Angst, dass ein Autofahrer das Bundeskanzleramt übersieht und dorthin fährt? Du solltest es mir wenigstens ernsthaft erklären.“ Das Ganze sehe nach Doppelmoral aus, sagte Leye gegenüber WELT AM SONNTAG. Zudem sind große Teile des Berliner Regierungsviertels Spreebogen ohnehin für den Autoverkehr gesperrt. Lesen Sie auch Auch der Unionsabgeordnete Carsten Müller sieht die Nachtbeleuchtung kritisch: „Das gehört dazu, dass man mit gutem Beispiel vorangeht.“ Das Bundeskanzleramt kann kein leuchtendes Beispiel für Ökonomie sein. Eine Sprecherin betont jedoch den guten Willen, die Energieeinsparverordnung einzuhalten. Hier ist der „energieoptimierte Betrieb der haustechnischen Anlagen“ zu nennen, sowie die Absenkung der Raumtemperatur auf 19 Grad in den Büros und Besprechungsräumen. Zudem ist die Innenbeleuchtung tageslichtabhängig und zeitgesteuert. Hier finden Sie Inhalte Dritter Die Anzeige eingebetteter Inhalte erfordert Ihre widerrufliche Zustimmung zur Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten, da Drittanbieter der eingebetteten Inhalte eine solche Zustimmung benötigen [In diesem Zusammenhang können auch Nutzungsprofile (u.a. auf Basis von Cookie-IDs) gebildet und angereichert werden, auch außerhalb des EWR]. Indem Sie den Schalter auf „on“ stellen, erklären Sie sich damit einverstanden (jederzeit widerrufbar). Dies umfasst auch Ihre Zustimmung zur Übermittlung bestimmter personenbezogener Daten an Drittländer, einschließlich der USA, gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO. Hier finden Sie weitere Informationen dazu. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über den Schalter und über den Datenschutz unten auf der Seite widerrufen.