11.10.2022, 20:48 Uhr
Wer dauerhaft arbeitsunfähig ist, hat Anspruch auf eine Invalidenrente. Die jüngsten Änderungen in der Berechnung, die zu höheren Zahlungen führten, gelten jedoch nicht für Altrentner. Absurd, sagten die Sozialverbände und gingen vor Gericht. Etwa 1,8 Millionen Invalidenrentner haben zunächst keinen Anspruch auf mehr Geld. Bei den Erhöhungen hatte der Gesetzgeber zunächst die Möglichkeit, sich auf Neurenten zu beschränken und Altrentner außen vor zu lassen, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied. Dies verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. (Az: B 5 R 29/21 R) Die Höhe der Invalidenrente hängt unter anderem von der Zeit zwischen dem tatsächlichen Rentenbeginn und dem Beginn der normalen Altersrente ab. Die durchschnittliche Höhe der Invaliditätsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt seit 2001 unter anderem aufgrund der Verschiebung der Regelaltersgrenze kontinuierlich. Um dem entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber in den Jahren 2014, 2018 und 2019 die Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente angepasst und die sogenannten Zuzahlungszeiten verlängert. Bisher gelten die ersten beiden Änderungen jedoch nur für Renten mit Beginn am oder nach dem 1. Januar 2018, die dritte und stärkere Verbesserung nur für Renten mit Beginn am oder nach dem 1. Januar 2019. Erst ab Juli 2024 gibt es pauschale Zuschläge für bestehende Rentner.
Rentenrechtliche Änderungen gelten grundsätzlich erst für die Zukunft
In zwei Verfahren der Sozialverbände VdK und SoVD machten die Kläger einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend. Die Verbesserungen sollen auch den bestehenden Rentnern direkt zugutekommen. Wie die Vorinstanzen zog auch der BSG nicht nach. Die gesetzlichen Voraussetzungen für frühere Rentenerhöhungen sind nicht erfüllt. Der Gesetzgeber wollte auch, dass diese „klar und deutlich“ nicht für bestehende Renten gelten. Auch die Sozialvereine hatten es zugegeben. Sie sahen darin jedoch einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und beantragten eine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts. Auch die BSG lehnte sie im ersten von zwei Verfahren zunächst ab. Der Gesetzgeber musste die bestehenden Renten nicht gleichzeitig mit den neuen Renten erhöhen. Begründet wurde dies mit dem hohen finanziellen und organisatorischen Aufwand. Dass dies stimme, „ist selbstverständlich“, betonte BSG. Generell gelten die Änderungen des Rentengesetzes erst für die Zukunft. Das gilt nicht nur für Weiterentwicklungen wie hier, sondern auch für Verschleiß. Auch zur Mutterrente urteilte das Bundesverfassungsgericht, dass Altrentner hinnehmen müssten, dass ihre Renten nur rückwirkend angepasst würden. Die Sozialgewerkschaften wollen wohl noch das Bundesverfassungsgericht anrufen.